§1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 20. November 1978 in Neuwied gegründete Verein führt den Namen „Rad-Renn-Club Rhein-Wied Neuwied e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

2. Der Rad-Renn-Club Rhein-Wied Neuwied e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung Radsportes und der sportlichen Jugendarbeit.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Bei Bedarf können Vereinsämter imRahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Rad-Renn-Club Rhein-Wied Neuwied e.V. kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
  • wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung;
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
  • wegen unehrenhafter Handlungen.

4. Jeder Aktive, Betreuer oder Funktionär, der durch medizinische Manipulation gegen die Sportordnung des BDR verstößt und durch die entsprechenden Organe des BDR verurteilt wird, verliert die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Eine Wiederaufnahme auf dem Gnadenwege ist möglich. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Beiträge

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Umlagen werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder werden von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 15. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom vollendeten 14. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.

3. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

4. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die 3 Monate vor der Mitgliederversammlung dem Verein angehören.

§ 6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Verweis;
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen desVereins.

Der Bescheid über die Maßnahme ist mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen und mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung (ggf. ausserordendliche. MV.) hat der Einspruch gegen eine Maßnahme aufschiebende Wirkung.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand beschließt oder
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einem Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der schriftlichen Einladung (Poststempel) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorstandes
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Aussprache zu den Berichten
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Geschäftsführer,
  • dem sportlichen Leiter,
  • dem Jugendleiter,
  • im Bedarfsfalle aus max. drei Beisitzern.

2. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenübertragung ist ausgeschlossen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Bewilligung von Ausgaben
  • Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
  • Empfehlungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge an die Mitgliederversammlung aussprechen.

4. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 11 Gesetzliche Vertretung

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch folgende Vorstandsmitglieder
a) den Vorsitzenden
b) den stellvertretenden Vorsitzenden
c) den Geschäftsführer

Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

§ 12 Haftung

Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG von max. 500 € jährlich erhalten, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadenersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

§ 13 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2. Die Mitglieder eines Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch die Geschäftsführung im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§ 14 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten werden im Bedarfsfalle Abteilungen gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Der Verein ist im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben.

§ 15 Protokollierung

Über alle Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Abteilungsleiter werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren nach einem rollierenden System gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt bzw. benannt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer werden jährlich neu gewählt.

§ 17 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein u. a. eine

  • Beitragsordnung
  • Ehrenordnung.

Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  • von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Radsportbezirk Koblenz e. V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Neufassung der Satzung 2001 durch die Mitgliederversammlung vom 22. Februar 2002 beschlossen und ergänzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung 2012 vom 03. Februar 2012 sowie geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung 2019 vom 01. Februar 2019.

Neuwied, den 01. Februar 2019

gez. Reiner Geisen
Vorsitzender
gez. Marco Reuter
stellv. Vorsitzender